AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

SPTP wird sowohl als Vermittler einzelner Beförderungsleistungen (z.B. Flüge etc.), sonstiger touristischer Einzelleistungen (z.B. Hotelaufenthalte, Mietwagen- oder Campmobilanmietungen, Tagesausflüge etc.) und fremdveranstalteter Reisen als auch als Veranstalter auf.

 

Für die Vermittlungstätigkeiten von SPTP gelten die unter 1.) aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Vermittlung. Für eigenveranstaltete Reisen von SPTP gelten die unter 2.) aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Eigenveranstaltung.

 

1.) AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermittlung

Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns bei vermittelten Reiseleistungen:

 

1. Allgemeines: SOUTH-PACIFIC-TRAVEL-PROJECT (im Nachfolgenden: SPTP) tritt ausschließlich als Vermittler einzelner Beförderungsleistungen (z.B. Flüge), sonstiger touristischer Einzelleistungen (z.B. Hotelaufenthalte, Mietwagen etc.) oder fremdveranstalteter Reisen auf, auch wenn SPTP die verschiedenen Leistungen ggf. insgesamt in Rechnung stellt.

 

2. Vertragsinhalt: Ihr Auftrag (Angebot) an SPTP, eine Beförderung oder eine sonstige touristische Einzelleistung wie z.B. Hotelaufenthalt oder Mietwagen zu besorgen, kann schriftlich, mündlich, über Online-Dienste oder durch Fax erfolgen. Der Auftrag erfolgt durch den/die Anmelder/in auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der/die Anmelder/in wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er/sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. An Ihren verbindlichen Buchungsauftrag sind Sie bis zur Annahme durch SPTP, jedoch längstens 14 Tage ab Anmeldedatum gebunden. Ihr Buchungsauftrag wird für SPTP erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. SPTP's vertragliche Pflicht ist die ordnungsgemäße Vermittlung der gebuchten Beförderungsleistung oder der gebuchten einzelnen touristischen Leistung. Für die Erbringung der gebuchten Leistungen als solche besteht für SPTP keine Pflicht. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird SPTP Ihnen die Reisebestätigung aushändigen bzw. zusenden. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das SPTP für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt in diesem Fall auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber SPTP erklärt.

 

3. Haftung u. Haftungsbeschränkung von SPTP als Vermittler: Angaben über vermittelte Beförderungen oder vermittelte touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der verantwortlichen Leistungsträger SPTP gegenüber. Sie stellen keine eigene Zusicherung von SPTP gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Bei den vermittelten Leistungen haftet SPTP nicht für die Leistungserbringung durch die fremden Leistungsträger, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistung und die ordnungsgemäße Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Reiseteilnehmer. Die Haftung im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit von SPTP wird für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nachfolgend beschränkt: a) die vertragliche Haftung auf den dreifachen Preis der  vermittelten Reiseleistung; b) die Haftung aus unerlaubter Handlung ebenfalls auf den dreifachen Preis der vermittelten Reiseleistung, wobei die zur Verfügung stehende Haftungssumme jedoch mindestens 4.100 € beträgt.

 

4. Umbuchung/Rücktritt: Die Umbuchung einer vermittelten Leistung kann grundsätzlich nur durch Rücktritt und nachfolgenden Neuabschluss eines Vertrages erfolgen, soweit nicht der Leistungsträger hierfür besondere Regelungen vorgesehen hat. Im Falle von Rücktritt und/oder Umbuchung bleibt SPTP's Anspruch auf Ersatz entstandener Aufwendungen und entgangenem Vermittlungsentgelt neben den Ansprüchen des Leistungsträgers bestehen (50 € pro Buchungsvorgang/Person). Für einen Neuabschluss entsteht ggf. ein neuer Anspruch auf Kostenersatz und Provision, es sei denn, dass SPTP oder der Leistungsträger die Umbuchung zu vertreten haben. Kosten für Rail&Fly sind nicht erstattbar.

 

5. Sonder- und Charterflüge: Sonder- und Charterflüge sind von SPTP vermittelte Flugpassagen zu Sonderbedingungen und Sondertarifen. Für diese Flüge gelten besondere Bedingungen:

a) Es dürfen nur die in den Flugunterlagen ausgewiesenen Fluggesellschaften in Anspruch genommen werden. Umbuchungen und Änderungen vor Reiseantritt sind nur über SPTP möglich.

b) Bei allen Sonder- und Charterflügen müssen Rück- und Weiterflug vom Reiseteilnehmer spätestens 72 Stunden vor dem vorgesehenen Flugdatum bei der Fluggesellschaft rückbestätigt werden; ansonsten besteht kein Anspruch auf Beförderung. Eine Rückerstattung für nicht vollständig abgeflogene Flugscheine ist nicht möglich.

c) Für den Rücktritt von einem Sonder- oder Charterflug gelten wie bei allen vermittelten Reiseleistungen grundsätzlich die Rücktrittsbedingungen der Fluggesellschaft bzw. des Veranstalters. Die Rücktrittsgebühren können bei bestimmten Sondertarifen bis zu 100 % des Flugpreises betragen. SPTP kann daneben für die Bearbeitung des Rücktritts sowie für das entgangene Vermittlungsentgelt Rücktrittsgebühren geltend machen (50 € pro Flugschein/Person). Die pauschalen Rücktrittsgebühren gelten das entgangene Vermittlungsentgelt und die entstandenen Aufwendungen von SPTP ab. Alle pauschalen Rücktrittsgebühren gelten pro Person bzw. pro Flugschein. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens aufgrund seines Rücktritts unbenommen.

 

6. Vermittlungsentgelte:

a) Flugscheine/Flugtickets werden, soweit möglich (abhängig von Fluggesellschaft), nur als E-Tickets (elektronische Tickets) ausgestellt. Sollte der Kunde/die Kundin in diesen Fällen ein Flugticket im herkömmlichen Format (Papierticket) wünschen, wird ein Entgelt von 8 € pro Flugticket erhoben.

b) Bei Ausstellung eines Flugscheines/Flugtickets wird ein Ticketausstellungsentgelt fällig, die Sie unserem Angebot entnehmen können und im Falle einer Stornierung nicht erstattbar ist.

c) Für die Buchung von Reiseeinzelleistungen (wie Hotels, Rundreisen, Mietwagen, Campmobile, Bahnfahrten, Fährverbindungen o.ä.) wird eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 15 € pro Person erhoben.

 

7. Preisänderung:

SPTP ist berechtigt im Auftrag der Fluggesellschaft den Flugpreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar zwischen Angebot und Ticketausstellung die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von der Fluggesellschaft bzw. von SPTP nicht zu vertreten sind: z.B. Devisen-Wechselkurse, Beförderungstarife und -preise, behördliche Gebühren und Abgaben (z.B. Flughafensicherungs- u. Landegebühren). Der Flugpreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der genannten Preisbestandteile entspricht. SPTP ist verpflichtet, dem Teilnehmer auf Anforderung die Gründe der Preiserhöhung zu spezifizieren.

 

8. Zahlung:

Bei allen von SPTP vermittelten Reiseleistungen muss die Zahlung bei Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgen.

a) Mit Vertragsabschluss von Reisenebenleistungen (wie z.B. Mietwagen, Hotels, Rundreisen o.ä.) kann der Reiseveranstalter eine Anzahlung bis zur Höhe von zwanzig vom Hundert des Reisepreises erheben, sofern ein Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt wird. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Die Reiseunterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Reiseveranstalters. Ein Reiseunterlagenversand erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

b) Einige Flugscheine haben besondere, durch den Leistungsträger vorgegebene Zahlungsbedingungen. Ein Reiseunterlagenversand erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang. Ohne vorherige Bezahlung kann die Erbringung der Reiseleistung verweigert werden. Die Reiseunterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SPTP. Rücktritts-, Bearbeitungs-, Umbuchungs- und Lost-Ticketgebühren sind sofort fällig. Entstehen SPTP Kosten durch verspäteten Zahlungseingang, gehen diese zu Lasten des Kunden.

 

9. Reiseunterlagenversand: Ein Versand von Reiseunterlagen erfolgt grundsätzlich mit einfacher Post auf Risiko des Kunden. Auf Wunsch kann durch SPTP gegen Kostenerstattung UPS-Versand (z.Zt. 25 € bei Auslieferung montags bis freitags innerhalb des Bundesgebietes, Samstagsauslieferung auf Anfrage) veranlasst werden. Ein Reiseunterlagenversand gegen Rechnung ist nicht möglich. Müssen Ersatzunterlagen beschafft werden, geht dies zu Lasten des Kunden. Die Erstattung der alten Flugscheine steht nach Abzug der Kosten dem Kunden zu. Kosten für Rail&Fly sowie die Flugsicherungsgebühren (Taxes) sind nicht erstattungsfähig. Erfolgt eine nachträgliche Belastung (Lost-Ticket-Gebühr) durch den Leistungsträger ist diese vom Kunden zu tragen.

 

10. Einreise- und Visabestimmungen: Soweit von SPTP Auskünfte zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen erteilt werden, wird davon ausgegangen, dass der Teilnehmer deutscher Staatsangehöriger ist, sofern eine andere Staatsbürgerschaft nicht offenkundig ist oder vom Teilnehmer mitgeteilt wird. Für die Einhaltung der jeweils gültigen Devisen-, Impf-, Einreise- und Passbestimmungen ist der Reisende selbst verantwortlich. Die Angaben beruhen auf dem Stand des Auskunftsdatums und können durch die jeweiligen staatlichen Behörden jederzeit verändert werden.

 

11. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Personenbezogene Daten werden von SPTP nur in dem für die Gewährleistung der Buchung der jeweiligen Reiseleistung notwendigen Umfang (wie Name, Vorname, ggf. Geburtsdatum) an die Leistungsträger, wie Fluggesellschaften, Mietwagenanbieter, Hotels und Veranstalter, weiter gegeben. Die Daten werden dort bis 24 Stunden nach Beendigung des letzten Reisedatums der Buchung in den Reservierungssystemen gespeichert und dann für weitere 2 Jahre archiviert.

 

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamtes Reisevertrages zur Folge.

 

13. Gerichtsstand: Für den Fall, dass der Vertragspartner von SPTP keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner für SPTP um Vollkaufleute handelt, wird als Gerichtsstand Bückeburg vereinbart.

 

South Pacific Travel Project

Geschäftsinhaber: Heinz-Jürgen Sellmann

Obernkirchener Str. 5

31749 Auetal

Tel.: 05753/961067

Fax: 05753/961073

USt.-ID Nr.: DE214942801

 

 

2.) AGB's - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Eigenveranstaltung

 

Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns bei eigenveranstalteten Reisen im Sinne der §§ 651 a ff. BGB:

 

1. Buchung der Reise: Die Buchung der Reise wird für South Pacific Travel Project (im Nachfolgenden SPTP genannt) erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer schriftlich von SPTP bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch SPTP, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung gebunden. Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Angebot beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit SPTP. Sie werden aus Beweisgründen nur schriftlich getroffen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von SPTP vor, an das SPTP für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende/die Reisende innerhalb der Bindungsfrist SPTP die Annahme erklärt.

 

2. Zahlung des Reisepreises: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages gegen Aushändigung bzw. Zusendung eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB eine Anzahlung von 15 % des Reisepreises, höchstens jedoch 250 € pro Reiseteilnehmer zu bezahlen. Der restliche Reisepreis wird zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig. Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der restliche Reisepreis bei Übersendung des Sicherungsscheines sofort fällig. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

 

SPTP ist nur dann berechtigt, von Ihnen de Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, dass Ihnen bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§ 651 k BGB). Dementsprechend hat SPTP dieses Insolvenzrisiko bei der R + V – Versicherungs AG abgesichert. Der Sicherungsschein, der Ihnen bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs den direkten Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird Ihnen spätestens mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt bzw. zugesandt.

 

3. Leistungen: Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt/Angebot und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt/Angebot enthaltenen Angaben sind für SPTP bindend. SPTP behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospekt-/Angebotsangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

 

4. Leistungs-/Preisänderungen: Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von SPTP nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. SPTP ist verpflichtet, den Kunden/die Kundin über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird SPTP dem Kunden/der Kundin eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SPTP in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Reiseangebot anzubieten. Bitte machen Sie Ihre vorgenannten Rechte unverzüglich nach unserer Erklärung über die Änderung der Reiseleistung SPTP gegenüber geltend.

 

5. Rücktrittskosten vor Reisebeginn / Umbuchung: Der Kunde/Die Kundin kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SPTP. Dem Kunden/Der Kundin wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno) kann SPTP anstelle der konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:

 

                               bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,

                               vom 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,

                               vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,

                               vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,

                               ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises,

                               ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises

 

pro Person vom jeweiligen Reisepreis, mindestens jedoch 50 €. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endreisepreis je angemeldeten Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.

 

Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.

 

Umbuchungen von Terminen und Reisezielen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Wir müssen Ihnen daher die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten.

 

6. Ersatzteilnehmer: Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. SPTP kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag en, so haften er und der Reisende SPTP als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch SPTP: SPTP kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

a)        Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt SPTP, so behält SPTP den Anspruch auf den Reisepreis; SPTP muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SPTP aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen, einschließlich der SPTP von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge;

b)        Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten;

c)        Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für SPTP deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die SPTP im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, es sei denn, SPTP hat die dazu führenden Gründe zu vertreten. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird Ihnen Ihr Buchungsaufwand pauschal in Höhe von 16 € erstattet, sofern Sie von einem evtl. Ersatzangebot keinen Gebrauch machen.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt: Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Sie als auch SPTP den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann SPTP für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. SPTP ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von Ihnen und SPTP je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.

 

9. Versicherungen: Gegen die unter 5. genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung) kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung versichern. Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss einer solchen Versicherung. Wir empfehlen darüber hinaus den Abschluss folgender Reiseversicherungen: Reise-Kranken, -unfall, -haftpflicht und –gepäck-Versicherung.

 

10. Haftung des Reiseveranstalters: SPTP haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für a) die gewissenhafte Reisevorbereitung; b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Angeboten/Katalogen angegebenen Reisedienstleistungen, sofern SPTP nicht gemäß Absatz 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, jedoch nicht für die Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen, nicht von SPTP herausgegebenen Prospekten, die Ihren Reiseunterlagen beigefügt sind; d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

 

SPTP haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person/en.

 

Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht oder Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt SPTP insoweit Fremdleistungen, sofern SPTP in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. SPTP haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen werden und die Ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden. SPTP haftet auch nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die ebenfalls in der Reisebestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

 

11. Gewährleistung: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht von SPTP bedarf es Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Leistungsstörung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Wenden Sie sich dazu bitte zunächst an den/die in den Reiseunterlagen genannten örtlichen Vertreter im jeweiligen Zielgebiet. Sofern die Reiseunterlagen keinen Hinweis auf einen örtlichen Vertreter enthalten, setzen Sie sich bitte direkt mit uns per phone/fax/email in Verbindung.

 

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt jedoch nicht ein, soweit Sie es schuldhaft unterlassen haben, den Mangel anzuzeigen.

 

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SPTP innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, obwohl Sie diese verlangt haben, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Sie schulden SPTP dann den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Sie nicht vollkommen wertlos waren.

 

Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den SPTP nicht zu vertreten hat.

 

12. Haftungsbeschränkungen für SPTP als Reiseveranstalter: Die vertragliche Haftung von SPTP für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich von SPTP herbeigeführt worden ist, oder b) soweit SPTP für einen dem Reiseteilnehmer entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100 €; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

 

Ein Schadenersatzanspruch gegen SPTP ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Soweit SPTP vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern SPTP in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet SPTP nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise können Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise SPTP gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie Ihre Ansprüche schriftlich geltend machen. Ihre reisevertraglichen Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem SPTP die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

 

14. Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen: Die Bekanntgabe der vorstehenden Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung dem Reiseteilnehmer gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, dass der Reiseteilnehmer deutscher Staatsbürger ist, es sei denn, dass die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat erkennbar ist. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. In der Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer mitgeteilt oder offenkundig sind. SPTP haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie SPTP mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass SPTP die Verzögerung zu vertreten hat.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. SPTP wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahe gelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass SPTP seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von SPTP nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltes bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diese Reisebedingungen nicht eingreifen. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften sind Sie als Reisende/r selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn Sie durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens SPTP bedingt sind.

 

15. Datenschutzrechtlicher Hinweis: Personenbezogene Daten werden von SPTP nur in dem für die Gewährleistung der Buchung der jeweiligen Reiseleistung notwendigen Umfang (wie Name, Vorname, ggf. Geburtsdatum) an die Leistungsträger, wie Fluggesellschaften, Mietwagenanbieter, Hotels und Veranstalter, weiter gegeben. Die Daten werden dort bis 24 Stunden nach Beendigung des letzten Reisedatums der Buchung in den Reservierungssystemen gespeichert und dann für weitere 2 Jahre archiviert.

 

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

17. Gerichtsstand: Für den Fall, dass der Vertragspartner von SPTP keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner für SPTP um Vollkaufleute handelt, wird als Gerichtsstand Bückeburg vereinbart.

 

South Pacific Travel Project

Geschäftsinhaber: Heinz-Jürgen Sellmann

Obernkirchener Str. 5

31749 Auetal

Tel.: 05753/961067

Fax: 05753/961073

USt.-ID Nr.: DE214942801